14. März 2014 – Weitere Haftprüfung negativ

(gefunden auf: soli2401.blogsport.eu/)

Josef kommt nicht frei.

In der für heute angesetzten Haftprüfung wurde wieder vom zuständigen Richter, der dann auch dem Prozess gegen Josef vorsitzen wird, argumentiert, dass der U-Haft-Grund “Tatbegehungsgefahr” nach wie vor besteht. Das heißt, dass er davon ausgeht, dass Josef außerhalb der Knastmauern sofort wieder sachbeschädigen, den Landfrieden brechen oder dergleichen machen würde, was – mit Blick auf die dürftige Aktenlage – einfach nur lächerlich ist.

An sich muss sich bei der Argumentation mit Tatbegehungsgefahr auf bestimmte Tatsachen gestützt werden, die diese Gefahr der Wiederholung begründen, was nicht geschehen ist. Wieder einmal wird klar, dass vor dem Gesetz nicht alle gleich sind und dass eine einzige fragwürdige Aussage eines Zivi-Cops für Josefs Belastung als Rädelsführer und Gewalttäter ausreichend ist. “Es gilt die Unschuldsvermutung” ist offenbar nichts weiter als ein Stehsatz, von dem die österreichische Justiz keine Ahnung zu haben scheint. Die inflationäre und ausufernde Verwendung des U-Haft-Grundes “Tatbegehungsgefahr” ist seit jahren ein Streitpunkt innerhalb von Rechtsprechung und Lehre, da er bereits einen Strafaspekt gegen einen noch nicht verurteilten Beschuldigten beinhaltet, was grundrechtlich betrachtet höchst bedenklich ist.

Somit kann Josef bis zu sechs Monaten in U-Haft bleiben. Da der Strafantrag bereits eingebracht wurde, müssen wir mit einem baldigen Prozessbeginn gegen Josef rechnen.

Freiheit für Josef!
Freiheit für alle!

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