Quelle: abc rhineland
Heute Vormittag, am Dienstag, den 2. Oktober 2018, wurden Jazzy und Winter nach ihrem Haftprüfungstermin aus der Haft entlassen.
Beide saßen mehr als zwei Wochen in Untersuchungshaft. Nun entschied das AG Düren, dass der Haftbefehl außer Vollzug zu setzen sei.
Beide sind den Behörden weiterhin nicht namentlich bekannt und nun frei!
Hintergründe und genauere Informationen zu den Auflagen folgen demnächst.
UPDATE: 25. Oktober 2018
Quelle: abc rhineland
Nach zwei Wochen U-Haft wurden Jazzy&Winter am 2.Oktober 2018 aus der Haft entlassen. Hier einige Infos zur Haftprüfung und den juristischen Hintergründen der Entlassung.
Die Haftprüfung ist eine mündliche nicht öffentliche Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft. Hierbei werden sowohl die Haftgründe als auch die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft neu von dem*der zuständigen Ermittlungsrichter*in beurteilt.
Bei Jazzy&Winter wurde die Haftprüfung kurz nach Inhaftierung bereits durch die Verteidiger* beantragt und innerhalb der zweiwöchigen Frist für den 2. Oktober terminiert und durchgeführt. Bei der Haftprüfung selbst ging es hauptsächlich um die Frage, ob Jazzy&Winter in ihrer Fixierung auch an das Baumhaus/den Baum gekettet waren, oder ob sie als Einheit mit der Konstruktion – dem sog. Lock-on – gemeinsam weg getragen werden konnten. Nachdem selbst die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten diese Möglichkeit in Betracht gezogen hatten, da sie eben nicht weiter unlösbar mit einem anderen/zusätzlichen Gegenstand als der Lock-on-Konstruktion verbunden waren, steht nun zur Frage ob sie damit über den Tatvorwurf des Widerstandes erfüllen.
Um es mit einem Zitat aus dem Plädoyer der Verteidigung aus einem der Hambi9 Prozesse zusammen zu fassen: „Wenn sich zwei aneinander gekettet im Wald aufhalten, dann mag es vieles, in so mancher Augen vielleicht auch dämlich sein – aber gewiss nicht strafbar!“ Auch bei den aktuell noch nicht abgeschlossenen Hambi9 Prozessen geht es vor allem um die Frage, ob und wie sich die Angeklagten bei der Barrikadenräumung im Januar 2018 festgekettet hatten und in wie fern deren Handlungen den §113 StPO erfüllen.
Für Jazzy&Winter reichte dieser feine Unterschied in der Art und Weise des Lock-ons aus, um den Haftbefehl nach §116 StPO gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Eine der Auflagen ist wie auch schon bei den Hambi9 eine Ladungszustellungsvollmacht über die Verteidiger*.