Quelle: freedom for thomas
Der folgend näher geschilderte Fall von Herrn H. beschreibt sein nun bald zwei Jahre andauerndes Vorgehen gegen die JVA Freiburg, um endlich mit medizinischem Cannabis versorgt zu werden. Das zuständige Gericht hat nun zum dritten Mal gegen die Anstalt entschieden
Ich will endlich meine Medizin
Der 41-jährige Sicherungsverwahrte leidet an ADHS, dem sogenannten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom und wurde bis 2018 mit einem für erwachsene gedachten Ritalin-Produkt behandelt. Weil dieses zu Nebenwirkungen führt, u.a. Verlust des Hungergefühls, beantragte er 2017 die Verordnung von medizinischem Cannabis.
Die wurde lapidar abgelehnt, ohne Untersuchung und ohne dezidierte Begründung. Einige Monate später hob das LG Freiburg (Az.:13 StVK 304/17) mit Beschluss vom 23.01.2018 diese Entscheidung auf. Aber auch die nächste Verfügung der Anstalt fiel nicht günstig aus, aber auch diesmal verzichtete man auf eine ausführliche Begründung. Und so hob das LG am 08.05.2018 (Az.:13 StVK 148/18) selbige Verfügung auf, schon ein wenig genervt von der Renitenz der Anstalt.
Der Beschluss vom 17.01.2019
Auch im dritten Anlauf fiel der Anstalt nichts ein, was man nur halbwegs eine sachliche Begründung nennen könnte. Lapidar hieß es, Cannabis-Produkte seien nur bei Multipler Sklerose zugelassen, es sei „sicherlich nicht im Sinne der deutschen Justiz (…), Gefängnisinsassen (…) außerhalb einer regulären Zulassung zu Versuchszwecken“ ein Medikament zu Verabreichen. Mit Beschluss vom 17.01.2019 (Az.:13 StVK 242/18) hob das Gericht auch diese Entscheidung der JVA auf.
Dabei nahm das Gericht Kontakt mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf und ließ sich bestätigen, dass gerade auch bei ADHS durchaus Cannabis-Medizinprodukte verordnungsfähig seien. Und so erklärte der Richter dem Anstaltsleiter zum dritten Mal, wie eine Prüfung des Antrags auf Verordnung zu bearbeiten und wie er zu bescheiden sei.
Zur Renitenz
Es waren Prof. Feest (Bremen) und Richter am OLG Lesting, die schon in den 80’er Jahren von „renitenten Vollzugsbehörden“ schrieben, also jenen Haftanstalten die ihr Bestes geben, um gerichtliche Entscheidungen nicht befolgen zu müssen. In einem Aufsatz von 2009 (in: Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70.Geburtstag, S.675-690) griffen die beiden Rechtswissenschaftler das Thema erneut auf: ‚Zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörde‘. Dort beschrieben sie diverse Fälle aus der Praxis, in welchen Haftanstalten, mitunter ganz offen, sich weigerten Gerichtsentscheidungen zu befolgen.
Für Insider, insbesondere Inhaftierte und mitunter auch deren Angehörigen oder AnwältInnen ist das kein außergewöhnliches Phänomen. Vorliegendes Verfahren ist ein weiterer Beleg. Gerichte geben ganz eindeutige Vorgaben wie zu prüfen sei – und die Anstalt ignoriert es schlicht. Würden Jura-StudentInnen in Klausuren solche ‚Leistungen‘ an der Universität abliefern, sie würden durch die Examina fallen, aber einmal in Lohn und Brot gelangt und Beamter/in geworden, lässt Mensch sich von Vielem beeindrucken, aber nicht von einer Gerichtsentscheidung. Auch nicht von deren zwei – ob nun die dritte Entscheidung etwas bewirkt, das steht in den Sternen.
Zur Lektüre ist der anonymisierte Beschluss als PDF angefügt.
Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg