Quelle: abc rhineland
Am heutigen Donnerstag, den 6. Juni 2019, geht das Verfahren gegen einen unbekannten Anarcho Hole aus dem Hambacher Forst in die zweite Runde. Vor dem Landgericht wird erneut über die Festkettaktion im Hambacher Forst im Januar 2018 verhandelt. Anlass war damals eine Räumung der Barrikaden auf einem der Hauptwege.
Über den Fall haben erstinstanzlich bereits zwei Amtsgerichte sehr unterschiedlich geurteilt: während die vorsitzende Richterin in Düren (Prozessbericht hier: LINK) die formellen Voraussetzungen der zugrundeliegende Polizeimaßnahme als nicht erfüllt ansah, war die Richterin aus Kerpen von einem ordnungsgemäßen Einsatz überzeugt.
Der Angeklagte, bei den Behörden bekannt unter dem Namen „UP11„, saß von Januar bis März 2018 über zwei Monate in Untersuchungshaft, weil er sich – ebenso wie die acht andere am selben Tag festgenommene – weigerten seine Personalien anzugeben. Das AG Kerpen verurteilte ihn wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 StGB zu 40 Tagessätze.
Zu Beginn der Verhandlung lief das Verfahren gegen den ebenfalls unbekannten Mittäter „UP2„, der ab Januar 2018 zehn Wochen in UHaft saß. Er war in Kerpen wegen gemeinschaftlichen Widerstands zu einer Haftstrafe von 6 Monaten ausgetzt zur Bewährung verurteilt worden. Nach einem langen Streit über Vertretungsvollmachten wurde das Verfahren gegen UP2 abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen UP11 wird weiter fortgeführt.
UPDATE:
Das Landgericht Köln bestätigt die Verurteilung aus Kerpen. „Mit dem Identitätsverweigern haben Sie sich selbst ins Knie geschossen, Sie hätten sich einiges ersparen können und wären am nächsten Morgen freigekommen“, so die Richterin in der Urteilsbegründung.
Auch wird es erneut keine Haftentschädigung für die UHaft geben. Richterin beruft sich hier wie – auch schon ihr Kollege im Eule Verfahren – auf §5 Abs 2 StrEG, da Hole die UHaft grob fahrlässig selbst verursacht habe.
Gegen das LG Urteil ist das Rechtsmittel Revision möglich.