Quelle: parkbank solidarity
Laut Staatsanwaltschaft soll am Abend der Festnahme einer der Beschuldigten dabei überwacht worden sein, wie er an einer Tankstelle einen Kanister mit Benzin befüllte.
Zwei der Beschuldigten sollen von ihrer Wohnung bis zur Parkbank observiert worden sein, wo sie dann überprüft und durch mehrere zivile Polizeibeamt*innen festgenommen wurden.
Wie schon berichtet, wurde den beiden Gefährten in Haft bereits DNA entnommen. Die DNA-Entnahme der 3. Person wurde (vorerst) nicht angeordnet, da die an dem untersuchten Beweismaterial gefundenen DNA-Spuren (wenngleich sehr schwach) nur männlichen Ursprungs waren, so dass die Beschuldigte als Verursacherin nicht in Frage kommt. Nach einer Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft beschloss das Landgericht Hamburg die Abnahme der DNA auch bei der 3. Person, mit der Begründung von Sachverständigen des LKAs, dass es sich bei den gefunden Spuren um „komplexe Mischspuren“ handeln soll. Alle drei DNA Proben werden vermutlich auch mit der BKA-Datenbank abgeglichen, weil dies mit angeordnet wurde.
Am 09.10.2019 gab es erneut eine Hausdurchsuchungen bei der dritten Beschuldigten. Die Cops waren hierbei alleine in der Wohnung, einziger „Zeuge“ war ein Mensch vom Schlüsseldienst.
Offiziell war der Grund für die Durchsuchung die Suche nach handschriftlichen Aufzeichnungen für ein Schriftvergleichsgutachten. Laut Beschluss ist das LKA auf der Suche nach dem/der Verfasser*in eines Zettels, der während der Verhaftung beschlagnahmt wurde. Klar geworden ist auch, dass weiter ermittelt wird und insbesondere nach weiteren Personen gesucht wird. Während der Hausdurchsuchung wurde vom LKA deutlich gemacht, dass Menschen im Umfeld der Drei observiert werden und namentlich bekannt sind.
Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde dann auch der dritten Beschuldigten DNA abgenommen.
Doch der letzte Beschluss des Landgerichts zur DNA der dritten Person wurde zuletzt nochmal angefochten. Aktuell wird auf eine erneute Entscheidung des Landgerichts gewartet und die DNA, die zwar bei den Bullen liegt, darf vorerst nicht (weiter) analysiert werden.
Eine erneute Haftprüfung wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantragt werden, da es sich offensichtlich um eine laufende Ermittlung handelt und somit davon ausgegangen werden kann, dass den Anwält*innen (große) Teile der Akte, bzw. der Ermittlungsergebnisse noch vorenthalten werden.
Sollte die Generalstaatsanwaltschaft in dem 6-Monats-Rahmen bleiben, muss die Anklageschrift vor dem Jahreswechsel herausgegeben werden und der erste Prozesstermin vor dem 8.01.2020 stattgefunden haben.