Quelle: rechtsinfokollektiv
Am Dienstag dem 18.08.2020 endete das Verfahren gegen 14 (!) Antifaschist_innen mit Freisprüchen in der ersten Instanz. Die Richterin begründete das Urteil eineinhalb Stunden und machte sehr deutlich, dass die Anklage ein Schmarren ist. Die Staatsanwältin Valerie Walcher meldete ein Rechtsmittel (Berufung wegen Schuld und Nichtigkeit) an. Das bedeutet eine weitere emotionale Belastung für die Angeklagten und weitere Kosten für die Verteidigung – bitte weiter Spenden!
Alle Anklagepunkte beziehen sich auf Geschehnisse im Rahmen einer Versammlung, die einen Infostand der rechtsextremen „Identitären“ in Wien nicht unwidersprochen lassen wollte. Die Versammlungsteilnehmer_innen wollten beschriftete Regenschirme vor dem rechtsextremen Infotisch aufspannen und ihn dadurch kritisch kommentieren. Dabei handelt es sich um eine Aktion, die unter dem Namen „Faschist_innen Abschirmen“ in verschiedensten Städten bereits stattfand.
Der Vorwurf gegen die nun 14 angeklagten Antifaschist_innen lautet, sie hätten versucht, im Jahr 2018 diesen Infotisch der „Identitären“ zu „sprengen“, „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ zu leisten und einen Polizisten am „Körper zu verletzen“. Körperverletzung an einem Polizisten/einer Polizistin gilt automatisch als „schwer“ und wird strenger bestraft, unabhängig davon, ob die Verletzung tatsächlich gravierend ist.
Die Anklage ist eindeutig politisch motiviert und dient dazu antifaschistischen Aktivismus zu delegitimieren und Personen, die das einzig Richtige machen – entschlossen gegen Rechtsextremismus auftreten – zu schikanieren.
Nicht nur in einer politischen, sondern auch in einer rechtsstaatlichen Logik ist die Anklage problematisch, auf einzelne Aspekte soll in diesem Text eingegangen werden.
Tendenziöse Formulierungen im Akt
Die Wortwahl in den Akten ist tendenziös und die Schilderungen stehen in deutlichem Widerspruch zu vorhandenen Videomaterial. So steht an einer Stelle: „[Es] formierte sich […] eine Gruppe von rund 30 bis 40 Aktivisten des linksextremen und autonomen Spektrums, die grundsätzlich schwarz gekleidet und vermummt (mit Sonnenbrillen, Kaputzensweater, Baseballkappe, hoch gezogenes Tuch, bzw. Schal udgl.) waren.“ Auf allen Videos sieht die Situation anders aus, als so eine Beschreibung suggeriert. Zur Beschreibung der Antifaschist_innen werden an mehreren Stellen Formulierungen benutzt, die der Diffamierung dienen sollen, wie „Krawallant“ oder „linksextreme“ Aktivisten. Zur Bezeichnung der „Identitären“ werden hingegen durchwegs neutralen Begriffe, wie „Versammlungsteilnehmer“ verwendet. Das ist eine interessante Beschreibung der Dinge, vor allem, da zu diesem Zeitpunkt – im Jahr 2018 – nur eine der beiden Veranstaltungen von jemanden besucht wurde, der Verbindungen zu einem späteren Massenmörder hatte: Martin Sellner soll nur wenige Monate vor besagtem Tag von dem australischen Rechtsterroristen und Christchurch-Attentäter eine Spende in Höhe von rund 1.500 Euro erhalten haben. [1] Auch die ideologischen Überschneidungen zwischen dem Attentäter und der „Identitären“ sind offensichtlich. Nicht nur war das Manifest des Attentäters mit einem Slogan betitelt, den „Identitäre“ maßgeblich popularisiert hatten („The Great Replacement“), auch in der Analyse der Weltlage weist das Bekennerschreiben umfangreiche Überschneidungen mit „identitären“ Narrativen auf. [2] Am 15.März 2019 ermordete der Massenmörder 51 Menschen.
Entlastende Beweise unterschlagen?
Der auch im aktuellen Verfahren angeklagte Antifaschist X hatte bereits im Jahr 2019 einen Prozess wegen eines angeblichen Schirmwurfs. Dieser soll sich bei der antifaschistischen Versammlung ereignet haben. Die Vorwürfe lauteten damals auf „versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt“ und „versuchte schwere Körperverletzung“. Weiters wurden ihm dieselben Delikte bezogen auf seine Festnahme vorgeworfen. Er wurde letztendlich von allen vier Anklagepunkten rechtskräftig freigesprochen. Einen Bericht über den Prozess findet ihr hier [3]. Der Akteinhalt entsprach dabei im Wesentlichen jenem des aktuellen Verfahrens. Allerdings gab es eine Ausnahme: Ein Aktenvermerk des LVT-Beamten [4] G befand sich nicht in dem Akt des Vorverfahrens. Interessant ist das, weil der Antifaschist X in diesem Aktenvermerk als einziger Tatverdächtige namentlich erwähnt wurde. In diesem Aktenvermerk fand sich auch der entscheidende Hinweis, auf die Videos, die letztendlich dazu führten, dass X freigesprochen wurde. Die Verteidigung erfuhr nur durch Zufall von den entlastenden Beweisen. Eine Person die wegen des anderen Verfahrens Akteneinsicht machte, informierte die Verteidigung darüber. Merkwürdigerweise wurde ihr die Akteneinsicht erst an jenem Tag gewährt, an dem der Angeklagt X die Verhandlung hatte. Zurück bleiben daher zwei große Fragezeichen: Warum befand sich dieser Aktenvermerk nicht im Akt des Vorverfahren? Und warum wurde die Akteneinsicht erst an diesem Tag gewährt?
Willkürliche Anklage, willkürlich Angeklagte
Sowohl der Inhalt der Anklage ist willkürlich und fragwürdig, als auch die Auswahl der Angeklagten. Eindeutig ist, dass es einfach darum geht irgendjemanden für das antifaschistische Auftreten in der Öffentlichkeit zu bestrafen. Erst begannen Ermittlungen gegen eine Journalistin, die gar nicht an der Aktion beteiligt war, der jedoch die Organisation derselben unterstellt wurde. Dieses Verfahren wurde letztendlich ohne Strafantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden konnten.
Die Journalistin wurde erst als Organisatorin bezeichnet, weil sie „während der gesamten Zeit der Gegendemonstration in einen gewissen Abstand anwesend [war]“, die Vorfälle dokumentierte, telefonierte und SMS bzw. Tweets schrieb.
Beim derzeitigen Prozess sind 14 Personen angeklagt.
Überraschend ist, dass sich unter den Angeklagten auch der bereits rechtskräftig freigesprochene Antifaschist X befindet. Ihm wird jetzt nur mehr die versuchte Sprengung einer Versammlung unterstellt. Dass er nun wieder vor Gericht steht, ist rechtlich problematisch, denn grundsätzlich steht das 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention in Österreich im Verfassungsrang. In diesem heißt es, dass „niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf“ (Artikel 4 im 7. Zusatzprotokoll der EMRK). Dieser Grundsatz wird jedoch sehr vielfältig interpretiert, denn es ist unklar, was ein und dieselbe strafbare Handlung sein soll. Eine Lesart ist, dass es nur dann dieselbe strafbare Handlung sei, wenn in dem bereits angeklagten Delikt der gesamte „Unrechtsgehalt“ erschöpft sei. Dass diese Interpretation viel Spielraum für Willkür lässt, ist klar. Die neuere Interpretation vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht hingegen davon aus, dass mit „derselben strafbaren Handlung“ gemeint ist, dass es im Großen und Ganzen, um die gleichen Ereignisse geht. Die österreichischen Gerichte folgen selbstverständlich der ersten Interpretation, welche für Beschuldigte nachteiliger ist. Gerade der aktuelle Fall des Angeklagten X zeigt, wie problematisch diese Interpretation ist. Dem Angeklagten wird nämlich im Grunde dieselbe Situation, wie bereits im Vorverfahren vorgeworfen, dieselben Beweise sollen seine „Schuld“ beweisen und auch der Akteninhalt ist mehr oder weniger ident. Eine Ausnahme davon ist natürlich, dass die entlastenden Beweise im Vorverfahren nicht Teil des Aktes waren. Sein Freispruch erfolgte dementsprechend – wie bei den anderen – aufgrund der ungenügenden Beweislage und nicht, weil ein Verfolgungshindernis wegen dem Doppelbestrafungsverbot gegeben war.
Willkürlich ist aber auch, dass die 13 weiteren Personen auf der Anklagebank sitzen. Es wurden schlicht alle Personen angeklagt, die nach der antifaschistischen Versammlung von der Polizei aufgehalten wurden, weil sie alternativ oder links aussahen und sich in der Nähe aufhielten. Niemanden wird eine konkrete Handlung zugeordnet. Dafür wird tatsächlich allen 13 Personen vorgeworfen an einem einzigen Schirmwurf beteiligt gewesen zu sein, wobei eindeutig bewiesen ist, dass keine_r der Angeklangten besagten Schirmstiel in der Hand hatte. Bei manchen der Angeklagten ist sogar unklar, ob sie überhaupt Teil der Versammlung waren. Unhaltbar argumentierte die Staatsanwältin auch, dass das Schreien von politischen Parolen ein psychischer Beitrag zu einer Straftat darstellt. Die Richterin endete ihre Urteilsbegründung mit der Klarstellung, dass das bedeuten würde, dass man dann nicht mehr ohne Angst vor Strafverfolgung auf eine Versammlung gehen könnte.
Der Grund, warum die 14 Personen vor Gericht stehen, ist, dass Polizei und LVT davon ausgehen, dass es sich um Personen mit antifaschistischer Grundhaltung handelt.
Erster und zweiter Verhandlungstag
Bisher gab es drei Verhandlungstage im großen Schwurgerichtssaal am Landesgericht für Strafsachen Wien, bei den ersten beiden war die aktführende Staatsanwältin nicht zugegen. Im Eröffnungsplädoyer beantragte die anwesende Vertretung „wie schriftlich“. Eine Formulierung, die von der Staatsanwaltschaft oft gewählt wird, wenn sie keinen Vortrag vorbereitet hat oder die Anklage für unberechtigt hält. Die Verteidigerin kritisierte das Verfahren und forderte die Staatsanwaltschaft auf, den Strafantrag zurückzuziehen. Einer der Angeklagten brachte ein Statement vor. An diesem Tag wurden noch zwei Entlastungszeug_innen gehört und diverse Videos vorgespielt.
Am zweiten Verhandlungstag wurden acht Belastungszeug_innen einvernommen. Zumindest war die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Aussagen belastend sind. Am Ende des Tages war jedoch allen Anwesenden klar, dass das Verfahren nur in Freisprüchen enden kann.
An diesem Verhandlungstag ging es viel um die Frage, was, wer, wann mit welchen Schirmen gemacht hat und, ob ein „Identitärer“ geschubst worden ist.
Die erste Zeugin, eine Polizistin, wurde von der Richterin gefragt, ob die Schirme geeignet gewesen wären, einen Polizisten wegzudrücken. Darauf antwortete sie, anders als in vielen Medien kolportiert: „Nein, kommt darauf an, wenn sie mit viel Kraft nach vorne bewegt werden, dann könnte es schon geeignet sein.“ Weiters habe sie keinen einzigen Schirmwurf wahrgenommen. Eine Szene, in der einige Personen in einem Kreis standen und miteinander redeten, nahm sie als potentiell bedrohlich wahr.
Der zweite Zeuge, ein Polizeibeamter, gab an, es hätten Personen aus der Gegenkundgebung die Schirme „aufgespannt“ und, dass diese in erster Linie zur Provokation dienten.
Der dritte Zeuge, ebenfalls Polizist, wurde von der Richterin gefragt, ob er wisse, ob besagter Wurfschirm von einer oder von mehreren Personen geworfen wurde, woraufhin er antwortete: „[…] ich gehe davon aus, dass ein Schirm von einer einzelnen Person geworfen wird“. Auch gestand er zu, dass die unangemeldete Kundgebung der Antifaschst_innen den gleichen verfassungsrechtlich geschützten Rang genieße, wie jede andere Versammlung.
Der vierte Zeuge, Polizist, meinte, die Antifaschist_innen wären nach der Aktion zu Fuß „in die Flucht gegangen“. Auf die Frage, was man darunter zu verstehen habe, antwortete er, sie seien „weggelaufen“. Damit konfrontiert, dass es am Video nicht so aussehe, meinte er: „Klar, wird so ein Video von der Verteidigung vorgespielt“. Die Richterin klärte ihn dann darüber auf, dass das Video nicht von der Verteidigung vorgelegt wurde.
Der fünfte Zeuge, Polizist, hatte keine besonderen Wahrnehmungen zur Situation. Er scheine nur im Akt auf, weil er bei der Schreibarbeit unterstützt hätte und die Namen der Angeklagten in ein Protokollierungssystem eingetragen hätte. Der von ihm ebenfalls unterschriebene Aktenvermerk, wäre von seinem Kollegen verfasst worden. Er selbst habe ihn nicht einmal durchgelesen.
Der sechste Zeuge, Polizist, hatte erstaunliche Wahrnehmungen und widersprach seiner bisherigen Aussage in einem zentralen Punkt. Immer wieder vermeinte er auf den abgespielten Videos strafrechtliche Handlungen zu sehen, was für Verwunderung sorgte. Weiters konfrontierte die Richterin ihn sehr lange mit seiner bisherigen Aussage, woraufhin der Zeuge meinte: „Damals habe ich das ausgesagt, aber das habe ich in der Aussage nicht so gemeint.“
Der siebte Zeuge, ein Mitglied der rechtsextremen „Identitären“ machte durchwegs entlastende Angaben.
Der achte Zeuge sah einen Schirmwurf und meinte die „Identitären“ wären in „Urlaubsstimmung“ gewesen.
Staatsanwaltschaft beantragt mehr Zeugen – Verfahren wurde vertagt
Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende der Verhandlung noch unzählige weitere Zeugen aus dem rechtsextremen Spektrum und der Polizei. Obwohl das angeklagte Ereignis über zwei Jahre her ist, hielt die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme dieser Personen bisher nicht für nötig. Einige der Zeugen waren bereits von der Staatsanwaltschaft beantragt worden und die Richterin bat ausdrücklich am ersten Verhandlungstag darum, bekannt zu geben, ob diese Zeugen tatsächlich nötig wären. Teilweise weiß man nicht einmal, ob die beantragten Zeugen zum Zeitpunkt des Geschehens vor Ort waren. Die Verteidigung kritisiert dieses Vorgehen als Erkundungsbeweis und willkürlich. Die Aussagen der beantragten Zeugen, seien nicht dazu im Stande, die bisherigen Verfahrensergebnisse zu erschüttern.
Der Eindruck entsteht, dass es lediglich darum geht, die Angeklagten mit einem in die Länge gezogenen Verfahren zu schikanieren. Ein weiterer Verhandlungstag bedeutet eine Belastung für die Angeklagten und zusätzliche Verteidigungskosten.
Dritter Verhandlungstage
Am 18.08.2020 wurden schließlich noch zwei LVT-Beamte und vier Mitglieder der „Identitären“ vernommen. Einer der „Identitären“ war bei dem Ereignis gar nicht anwesend. Das bestätigte die Annahme, dass es sich bei dem Beweisantrag der Staatsanwältin um einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis handelte. Die meisten Aussagen an diesem Tag waren belanglos.
Die Staatsanwältin meldete absurderweise nach der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel an. Dieses erscheint aussichtslos. Das sie das trotzdem macht, zeigt jedoch, dass es vor allem darum geht, die Angeklagten zu schikanieren.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Sellner
[2] https://www.doew.at/erkennen/rechtsextremismus/neues-von-ganz-rechts/archiv/maerz-2019/die-identitaere-bewegung-oesterreich-nach-christchurch
[3] https://at.rechtsinfokollektiv.org/?p=2899
[4] Landesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung